Seite 8 Zunächst stellt sich die Frage, ob das Novum ohne Verzug im Sinne von Art. 317 Abs 1 lit. a ZPO vorgebracht wurde. Gemäss den Angaben der Berufungskläger haben sie den neuen Zeugen am 30. März 2015 „gefunden“ und am 29. Juni 2015 mit der Berufungserklärung in den Prozess eingebracht. Mit diesem Vorgehen haben die Berufungskläger das Novum zum nächstmöglichen Zeitpunkt in das Berufungsverfahren eingebracht (Reetz/Hilber, a.a.O., N. 45 zu Art. 317 ZPO; und auch BGE 142 III 413 E. 2.2.4), womit die Voraussetzung des unverzüglichen Vorbringens in casu erfüllt ist.