Die Berufungskläger haben den Zeugen N___, ehemaliger Mitarbeiter bei der D___, erstmals in der Berufungserklärung genannt (act. B 1, S. 27 ff., S. 63 ff.). Sie sind gemäss ihren Aussagen erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens auf ihn gestossen. Wie verhält es sich bezüglich dieses neuen Beweismittels mit dem Novenrecht? Aus dem für das Berufungsverfahren geltenden klassischen Verständnis echter Noven folgt klar, dass es sich dabei um ein unechtes Novum handelt (so ausdrücklich Reetz/Hilber, a.a.O., N. 40 zu Art.