Es habe erst nach dem Urteil des Kantonsgerichts vom 16. März 2015 umfangreicher Nachforschungen bedurft, weil das Kantonsgericht die Klage aufgrund falscher Sachverhaltsdarstellung und falscher Rechtsanwendung zu Unrecht abgewiesen habe. Der Berufungsbeklagte lässt ausführen, die Berufungskläger würden mit dem untauglichen Versuch, einen weiteren angeblichen Zeugen zu benennen, einmal mehr gegen das Novenverbot verstossen und könnten mit den angeblich mit dem neu vorgebrachten Zeugen beweisbaren neuen Behauptungsvarianten ohnehin nicht mehr gehört werden.