Damit hätten sie auch dargelegt, dass es ihnen trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen sei, den Zeugen früher zu benennen und die neuen Tatsachen früher vorzutragen. Es habe erst nach dem Urteil des Kantonsgerichts vom 16. März 2015 umfangreicher Nachforschungen bedurft, weil das Kantonsgericht die Klage aufgrund falscher Sachverhaltsdarstellung und falscher Rechtsanwendung zu Unrecht abgewiesen habe.