1.3.2 Noven im Berufungsverfahren 1.3.2.1 Noven seitens der Berufungskläger Zeuge N___ Die Berufungskläger lassen vorbringen, da die Herren L___ und A1___utter erst nach umfangreichen Nachforschungen und dabei erst am 30. März 2015 auf N___ gestossen seien, hätten die Berufungskläger dieses Novum nicht früher einbringen können. Damit hätten sie auch dargelegt, dass es ihnen trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen sei, den Zeugen früher zu benennen und die neuen Tatsachen früher vorzutragen.