1.2.2 Streitwert für den Weiterzug an das Bundesgericht Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG bestimmt sich der Streitwert bei Beschwerden gegen kantonale Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben sind. Wie vorerwähnt, verlangen die Berufungskläger vor Obergericht die Bezahlung von CHF 55‘000.00, währenddem der Berufungsbeklagte die Abweisung