Demzufolge beläuft sich der Streitwert auf CHF 55‘000.00, so dass die Streitwertgrenze gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO ohne weiteres erreicht wird und die Berufung zulässig ist. Dieser Streitwert gilt auch für das Berufungsverfahren (vgl. Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweiz. Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 12 zu Art. 96 ZPO).