Die Kläger (nachfolgend Berufungskläger genannt) verlangen vom Beklagten (nachfolgend Berufungsbeklagter genannt) vor beiden Instanzen je die Bezahlung von CHF 55‘000.00 (vgl. vorinstanzliches Urteil Erwägung 1.2), letzterer beantragt jeweils vollumfängliche Klageabweisung, soweit auf die Klage einzutreten sei. Demzufolge beläuft sich der Streitwert auf CHF 55‘000.00, so dass die Streitwertgrenze gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO ohne weiteres erreicht wird und die Berufung zulässig ist.