e) Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 11. Dezember 2015 wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein zweiter Schriftenwechsel und keine mündliche Verhandlung angeordnet werde (act. B 18). f) Die Berufungskläger liessen am 21. Dezember 2015 eine „freiwillige Stellungnahme“ einreichen (act. B 19); der Berufungsbeklagte eine „Kurzvernehmlassung“ am 5. Januar 2016 (act. B 22). g) RA B___ reichte am 22. Februar 2016 eine weitere Eingabe ein (act. B 24), RA E___ eine solche am 29. Februar 2016 (act. B 27). h) Am 22. August 2016 wurde die Streitsache ohne mündliche Verhandlung beraten.