D. Schriftenwechsel und Urteil im Berufungsverfahren a) Nach fristgemäss verlangter schriftlicher Begründung (act. B 6/38) liessen die Kläger gegen das Urteil des Kantonsgerichts, dessen Zustellung in begründeter Ausfertigung am 28. Mai 2015 erfolgt war (act. B 6/42), mit Eingabe ihres Rechtsvertreters RA B___ vom 29. Juni 2015 (act. B 1) rechtzeitig die Berufung erklären. In der Berufungserklärung wurde beantragt, das Verfahren bis zum Vorliegen des begründeten Urteils vom 26. Mai 2015 im Parallelfall O2Z 14 3 (L___/C___) zu sistieren (act. B 1, S. 2 und 4).