C. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Kantonsgerichtes, 2. Abteilung, vom 16. März 2015 wurde die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten von CHF 9‘200.00 wurden den Klägern auferlegt, unter Verrechnung mit den von ihnen geleisteten Vorschüssen von CHF 6‘200.00. Die Kläger wurden verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 16‘212.85 zu bezahlen. Auf die Begründung des Urteils kann verwiesen werden. Soweit erforderlich, wird darauf in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.