B 6/9/12 und B 3). Am 7. Juni 2012 setzte RA B___ dem Beklagten eine Frist für einen „tauglichen Sanierungsvorschlag“ (act. B 4/7). Am 19. Juni 2012 antwortete der Beklagte, das Problem liege nicht bei den Fenstern, sondern beim ungenügenden Querlüften (act. B 4/8). Die Kläger beauftragten die M___ Ingenieurbüro AG mit der Beurteilung der Fenster, das Gutachten datiert vom 22. März 2013 (act. B 4/9). Am 28. März 2013 stellte RA B___ das genannte Gutachten dem Rechtsvertreter des Beklagten zu und erklärte den Rücktritt vom Vertrag (act. B 4/12).