die Auftragsbestätigung mit dem Vermerk „kontrolliert und für gut befunden“. Die bestellten Fenster wurde am 29. März 2011 geliefert (act. B 6/2, S. 3; B 6/8, S. 6). Die Rechnung für die Holz-Metall-Fenster Typ „XY_1“ über CHF 24‘000.00 datiert vom 23. Mai 2011 (act. B 4/5). Bei Einbruch des Winters 2011/12 stellten die Kläger fest, dass sich an den Fenstern Kondenswasser und Eis bildete. Am 6. Juni 2012 schickte der Beklagte den Klägern auf deren Anfrage Detailzeichnungen von Holz-Metallfenstern Typ „XY_2“ (act. B 6/9/12 und B 3).