Daraufhin besichtigten die Kläger in K___ die Fenster der Familie L___, welche ebenfalls vom Beklagten stammten. In der zweiten Offerte des Beklagten vom 21. Dezember 2010 wurden dann einzig noch Holz-Metallfenster Typ „XY_1“, offeriert (act. B 6/9/5). A1___ erteilte am 12. Januar 2011 persönlich bei der D___ den Auftrag für die am 21. Dezember 2010 offerierten Fenster (act. B 6/9/7). Der Beklagte bestätigte den Klägern am 16. März 2011 den erteilten Auftrag schriftlich (act. B 6/9/10), am 19. März 2011 unterzeichnete A1___ die Auftragsbestätigung mit dem Vermerk „kontrolliert und für gut befunden“.