A. Übersicht Die Kläger liessen in F___ ein neues Haus bauen. Bauplanerin war die Firma G___ AG, die mit der Firma H1___ Zimmerei (im Folgenden: Zimmerei H1___) zusammenarbeitete. Die Einzelfirma D___ in F___, Inhaber C___, reichte den Klägern am 12. November 2010 eine Offerte für die Fenster ein. Darin waren als Grundofferte ein Holzfenster, als Variante 2 Holz-Metallfenster Typ „XY_1“ und als Variante 3 Kunststoff-Fenster von J___ aufgeführt (act. B 6/9/4 und B 4/6). Daraufhin besichtigten die Kläger in K___ die Fenster der Familie L___, welche ebenfalls vom Beklagten stammten.