1. Soweit auf die Klage eingetreten werden kann, sei sie vollumfänglich abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger mit solidarischer Haftbarkeit. bb) im Berufungsverfahren: 1. Soweit auf die Berufung eingetreten werden kann, sei sie abzuweisen und es sei das Urteil des Kantonsgerichts vom 16. März 2015 zu bestätigen. Seite 2 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Kläger und Berufungskläger. Sachverhalt