1. Das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 16. März 2015 (Verfahren K2Z 13 26) sei aufzuheben und die Klage sei gutzuheissen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zu Lasten des Beklagten und Berufungsbeklagten. b) Beklagter und Berufungsbeklagter: aa) im erstinstanzlichen Verfahren: aaa) vor Vermittler: 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der klagenden Partei. bbb) in der Klageantwort, der Duplik und an Schranken: