Das Bundesgericht sieht für die vorliegende Konstellation die Klage auf Pfandverwertung gemäss Art. 151 ff. SchKG vor10. Durch Erheben eines Rechtsvorschlages wäre es der Beklagten zwar möglich, sowohl Bestand und Umfang der in Betreibung gesetzten Forderung als auch Bestand und Umfang des Pfandrechts selbst zu bestreiten. Im Umfang, in welchem dem betreibenden Gläubiger die Rechtsöffnung verweigert wird, wird er auf Anerkennung der Forderung oder Feststellung des Pfandes klagen können. Der Betreibungsweg erlaubt es somit offensichtlich, die Streitigkeit als Ganzes zu behandeln.