nicht durch eine Leistungs- oder Gestaltungsklage behoben werden kann7. Kann das Feststellungsinteresse nicht in dieser Weise bejaht werden, fehlt es an einer Prozessvoraussetzung und das Gericht hat ohne Prüfung der materiellen Rechtslage auf die Klage nicht einzutreten8. 7.4 Aus Sicht des Obergerichtes fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse an der Feststellungsklage, da die Rechtsungewissheit durch einen für die vorliegende Situation speziell vorgesehenen Rechtsweg behoben werden kann. Dies ist näher zu erläutern: