Im Pfandvertrag sei auf diese zu sichernde Forderung Bezug zu nehmen, da der Namen- Schuldbrief selbst die zu sichernde Forderung nicht nenne. Die Beklagte gebe die Lehrmeinung von Dürr bewusst verkürzt wieder, werde doch an der zitierten Stelle ausgeführt, dass der Grundpfandvertrag („dieser“) auf die besicherte Forderung („jene“) Bezug zu nehmen habe. Da der Pfandvertrag vom 12. Februar 2009 fälschlicherweise als zu sichernde Forderung ein Darlehen an die Grundeigentümerin nenne, sei gerichtlich festzustellen, dass mit dem Pfandvertrag nicht eine Forderung an die Grundeigentümerin, sondern an die D___AG sichergestellt werde.