Der Kläger liess ausführen (act. B 8, S. 4 ff.), die Vorinstanz habe die Zulässigkeit der Feststellungsklage zu Recht bejaht. Vorliegend gehe es einzig um die Frage, wie der dem Pfandrecht zugrunde liegende Pfandvertrag auszulegen sei - nach dem falschen, von den Parteien nicht gewollten Wortlaut oder nach dem von den Parteien tatsächlich beabsichtigten Inhalt. Solche Vertragsauslegungen seien typischerweise Gegenstand einer Feststellungsklage, wie die Vorinstanz in ihrem Urteil festhalte. Eine von der Beklagten geforderte Leistungsklage scheitere daran, dass die Beklagte vorliegend gar nichts zu leisten bzw. keinen wie auch immer gearteten vertraglichen Zugeständnissen nachzukommen habe.