88 ZPO falsch angewendet. Nur als Klammerbemerkung sei darauf hinzuweisen, dass sowohl die Feststellungsklage als auch das vorinstanzliche Feststellungsurteil einen rechtlich unmöglichen Inhalt habe. Der Pfandvertrag selbst stelle keine Forderung sicher. Der Pfandvertrag sei ein Rechtsgrundnachweis nach Art. 965 ZGB und begründe einen Anspruch auf Eintrag des Grundpfandrechtes im Grundbuch. Die besicherte Forderung sei als solche nicht Gegenstand des Pfandvertrages. Indem das vorinstanzliche Urteil diese Grundsätze unberücksichtigt lasse, sei es bereits aus diesem Grunde aufzuheben.