Der von der Vorinstanz aufgeführte Hinweis, wonach der Gläubiger anstelle eines Rechtsöffnungsbegehrens auch auf Feststellung des Pfandrechts im ordentlichen Verfahren klagen könne, führe insofern ins Leere, als dass vorliegend nicht auf Feststellung des Pfandrechts, sondern unzulässiger Weise auf Feststellung eines bestimmten Vertragsinhalts des dem Pfandrecht zugrundeliegenden Pfandvertrags geklagt worden sei. Indem die Vorinstanz trotz dieser Gründe auf die Feststellungsklage eingetreten sei, habe sie Art. 88 ZPO falsch angewendet.