Es sei ihm nicht zuzumuten, länger im Zustand der Rechtsunsicherheit zu verbleiben. Eine Leistungsklage gegenüber der Beklagten falle ausser Betracht, da nicht ersichtlich sei, welchen Inhalt bzw. welches Rechtsbegehren eine solche haben könnte. Dies gestehe auch die Beklagte ein. Soweit die Beklagte ausführe, dass eine Leistungsklage möglich gewesen wäre, indem das Grundbuchamt G___ zu einem Handeln anzuweisen gewesen wäre, reiche ein Verweis auf den Wortlaut von Art. 84 Abs. 1 ZPO, wonach die Leistung von der beklagten Partei zu verlangen sei. Die Feststellungsklage von B___ sei deshalb zulässig.