7.1 Das Kantonsgericht hat erwogen (act. B 3, E. 1.3.3, S. 6 f.), soweit die Beklagte sich auf Art. 153a SchKG berufe, sei darauf zu verweisen, dass der Gläubiger statt ein Rechtsöffnungsbegehrens zu stellen auch auf die Feststellung des Pfandrechts im ordentlichen Verfahren klagen könne. Die Beklagte könne daher aus dem Umstand, dass der Kläger nicht nach Art. 153a SchKG vorgegangen sei, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vorliegend gehe es um die Klärung eines Rechtsverhältnisses, an dem auch eine Dritte (D___AG in Liquidation) beteiligt sein solle.