Das Eventualbegehren beruht also auf einer neuen Tatsachenbehauptung, die bei sorgfältiger Prozessführung schon im vorinstanzlichen Verfahren hätte vorgebracht werden können. Wieso sie das Eventualbegehren erst jetzt stellt, legt die Berufungsklägerin nicht dar. Zusammenfassend ist das in der Berufungserklärung neu gestellte Eventualbegehren nicht zulässig und darauf ist folglich nicht einzutreten. Irrtümlich fand die Beurteilung des Eventualbegehrens keinen Eingang ins Dispositiv. Dieses Versehen wird praxisgemäss in der schriftlichen Urteilsausfertigung korrigiert (Art. 334 ZPO). 7. Feststellungsklage