Das Kantonsgericht, 2. Abteilung, hiess die Klage mit Urteil vom 20. Januar 2015 gut und stellte fest (act. B 3), dass mit dem zwischen der Beklagten und Widerklägerin (als Grundeigentümerin) und dem Kläger und Widerbeklagten (als Gläubiger) am 12. Februar 2009 abgeschlossenen Pfandvertrag über die Errichtung eines Grundpfandrechtes (Namen-Schuldbrief über CHF 500‘000.00, lastend auf dem Grundstück Nr. XXX, C___) nicht ein Darlehen des Klägers und Widerbeklagten an die Beklagte und Widerklägerin, sondern ein Darlehen des Klägers und Widerbeklagten an die D___ AG in Liquidation sichergestellt wird. Die Widerklage wurde abgewiesen.