Die D___AG wird nicht erwähnt. Als zu sichernde Forderung wird ein Darlehen gegenüber der Grundeigentümerin (also der Beklagten) genannt. Nachdem die D___AG ihren Verbindlichkeiten aus den beiden Darlehensverträgen mit dem Kläger nicht mehr nachkam, kündigte dieser die Verträge. Er betrieb die D___AG und verlangte die Verwertung des Schuldbriefs (act. B 5/3/19 und B 5/3/20). Dagegen erhob die Beklagte, im Gegensatz zur D___AG, Rechtsvorschlag (a.a.