1. Die Berufung vom 19. Juni 2015 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklägerin. b) der Beklagten, Widerklägerin und Berufungsklägerin: im erstinstanzlichen Verfahren: 1. Auf die Klage sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Klage abzuweisen. 3. Der Kläger/Widerbeklagte sei widerklageweise anzuweisen, der Beklagten/ Widerklägerin das Original des Namen-Schuldbriefes Nr. 5347.3024/2009.46 vom 12. Februar 2009 innert spätestens 10 Tagen nach Rechtskrafteintritt unversehrt herauszugeben.