12 Abs. 1 lit. a bis e Anwaltstarif können zum Seite 20 mittleren Honorar Zuschläge erhoben werden. Der einzelne Zuschlag beträgt 10 bis 40 % des Grundhonorars. Die Zuschläge dürfen insgesamt das Grundhonorar in der Regel nicht überschreiten (Art. 12 Abs. 2 Anwaltstarif). Unter dem Titel „Augenschein/Einigungsverhandlung“ stellt RA BB___ einen Zuschlag von 30 % des mittleren Honorars, entsprechend CHF 3‘720.00, in Rechnung. Art. 12 Abs. 1 lit. a Anwaltstarif gewährt einen Zuschlag für die Teilnahme an einer zusätzlichen Verhandlung wie Experteninstruktion, Beweiserhebung oder Schlussverhandlung.