2.3 Widerklage 2.3.1 Löschung Fahrrecht auf der Südseite Der Berufungskläger lässt auf die Möglichkeit der Löschung einer Dienstbarkeit nach Art. 736 ZGB hinweisen. Das doppelseitige südliche Fahrrecht sei (seit geraumer Zeit) nicht mehr notwendig. Es bestehe daran kein hinreichendes Interesse auf Seiten der Dienstbarkeitsberechtigten mehr, weil sich der historische Zweck des doppelseitigen südlichen Fahrrechtes aufgrund des technischen Fortschrittes erübrigt habe. Eine südseitige Zufahrt wäre für die Berufungsbeklagte vorteilhafter bzw. bequemer.