Das Fahrrecht sei seinerzeit als „Rundlauf“ für die berechtigten Grundstücke begründet worden, und zwar für die gelegentlichen Zufahrten mit Pferdefuhrwerken (namentlich für Brennholz- und Jauchetransporte). Mit diesen Fuhrwerken seien auf den berechtigten Liegenschaften Wendemanöver, die eine Rückfahrt in der gleichen Spur erlaubt hätten, kaum möglich gewesen; daher der beschriebene Rundlauf. Es gehe um die Erschliessung im Rahmen einer rein privaten Wohnnutzung.