Der Berufungskläger beantragt Abweisung des Begehrens der Berufungsbeklagten sowie die Gutheissung seiner Widerklage. Letztere hat er sowohl im erstinstanzlichen Verfahren (act. B 5/40, S. 3), als auch im Berufungsverfahren geringfügig abgeändert. Selbst die Parteien behaupten nicht, dass diese punktuellen Änderungen Auswirkungen auf den Streitwert haben (act. B 1, S. 4). Die Berufungsbeklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren den Streitwert für ihr Rechtsbegehren zunächst auf CHF 30‘000.00 beziffert (act. B 5/1, S. 2), der Berufungskläger auf CHF 100’000.00 (act. B 5/11, S. 3 ff.).