11. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung an B___ wird sein Rechtsvertreter, RA BB___, für das Berufungs- sowie die vorsorglichen Massnahmeverfahren mit insgesamt CHF 8‘704.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt; vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht von B___.