9. Die Kosten ihrer Rechtsvertretung im Berufungsverfahren und in den vorsorglichen Massnahmeverfahren (ER3 14 63, ER3 14 167, ERZ 14 43, ER3 15 33) trägt jede Partei selbst. 10. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung an A___ wird ihr Rechtsvertreter, RA AA___, für das Berufungs- sowie die vorsorglichen Massnahmeverfahren mit insgesamt CHF 11‘842.45 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt; vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht von A___.