Die Eintragung der Grundpfandverschreibung ist gemäss Ziffer 6 lit. b hievor vorzunehmen. Die entsprechenden Kosten sind von den Parteien hälftig zu tragen. 8. Die Gerichtskosten der Berufungsverfahren, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von je CHF 2‘500.00, sowie die Auslagen für das Gutachten von Dr. I___ in Höhe von CHF 9‘895.50, somit insgesamt CHF 14‘895.50, werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an beide Parteien werden ihre Kostenanteile (je CHF 7‘447.75) vorläufig auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 Abs. 1 ZPO.