Die Honorarnote von RA BB___ geht sowohl für das Berufungs- als auch für die vorsorglichen Massnahmeverfahren von einem Stundenansatz von CHF 180.00 aus (O2Z 15 1, act. B 38). Dieser ist auf den gemäss Art. 24 Abs. 1 Anwaltstarif gültigen Ansatz von CHF 170.00 pro Stunde zu kürzen. Dies ergibt bei 45,58 Stunden ein Honorar von CHF 7‘749.00. Zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer ist dem Rechtsvertreter des Beklagten somit eine Entschädigung von insgesamt CHF 8‘704.00 zuzusprechen. Auch hier bleibt die Nachzahlungspflicht von B___ vorbehalten (Art. 123 ZPO).