Seite 64 Positionen, welche zu einem Stundensatz von CHF 220.00 abgerechnet wurden, ist die Kostennote tarifkonform (Art. 23 und 24 Anwaltstarif) und kann geschützt werden. Werden die 3.25 Stunden anstatt zu einem Ansatz von CHF 220.00 mit CHF 170.00 abgegolten, resultiert ein Minderbetrag von CHF 162.50. Inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer hat der Rechtsvertreter der Klägerin für das Berufungsverfahren sowie die erwähnten Massnahmeverfahren also eine Entschädigung von insgesamt CHF 11‘842.45 zu gute. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht von A___ (Art. 123 ZGB).