Für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsbeistände sind die Rechtsvertreter der Parteien gestützt auf Art. 122 ZPO wie folgt zu entschädigen, wobei unter der Prämisse, dass die Parteien ihre Vertretungskosten selber zu tragen haben, der Ansatz für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zur Anwendung gelangt74. Dieser beträgt im Kanton Appenzell Ausserrhoden CHF 170.00 pro Stunde plus Mehrwertsteuer (Art. 24 Abs. 1 Anwaltstarif, bGS 145.53). RA AA___ macht, inkl. der vorsorglichen Massnahmeverfahren sowie Barauslagen und Mehrwertsteuer, CHF 12‘025.00 geltend (O1Z 15 1, act. B 41). Mit Ausnahme von zwei