Im Berufungsverfahren hat keine Partei vollständig obsiegt. Es rechtfertigt sich daher, den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an beide Parteien sind deren Kostenanteile - unter Vorbehalt der Nachzahlung nach Art. 123 ZPO - einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. 6.3 Parteientschädigungen im Berufungsverfahren Gemäss der soeben festgelegten Verteilung hat jede Partei ihre Vertretungs- und Umtriebskosten selbst zu tragen. Dies gilt auch für die oben angesprochenen vorsorglichen Massnahmeverfahren.