Der erstinstanzliche Kostenspruch orientiert sich am Prozessausgang sowie den einschlägigen Bestimmungen und die festgesetzten Beträge bewegen sich im Rahmen der anwendbaren Ansätze. Zudem haben die Parteien die erstinstanzliche Regelung der Prozesskosten nicht angefochten (E. I.1.). Bei dieser hat es somit sein Bewenden. 6.2 Gerichtskosten im Berufungsverfahren