Betrag von CHF 2‘500.00 pro Monat, der zu jenem für den laufenden Unterhalt hinzuzurechnen sei, vorfinanziere. Dies lehnte das Bundesgericht mit der Begründung ab, dass aus dem Grundsatz, wonach der Verbrauchsunterhalt für die Finanzierung des laufenden Bedarfs bestimmt ist, unter diesem Titel keine darüber hinausgehenden Ansprüche geltend gemacht werden können; der gebührende Unterhalt bilde die Obergrenze für den angemessenen Unterhaltsbeitrag im Sinne von Art. 125 ZGB. Umso mehr als es nicht um die Vorfinanzierung eines (zum gebührenden Unterhalt gehörenden) Beitrages an die Altersvorsorge gehe.