In BGE 133 III 57 wurde entschieden, dass ein Ehegatte, der mangels (genügender) Unterhaltsbeiträge Sozialhilfe beziehen muss, zur Finanzierung von deren eventuellen Rückzahlung nicht eine Verlängerung der Unterhaltspflicht des andern Ehegatten fordern kann. In BGE 132 III 593 wollte die Ehefrau erreichen, dass ihr geschiedener Ehemann und nicht sie für die Unterhaltslücke zwischen dessen voraussichtlichem Pensionsalter im November 2018 und ihrem eigenen im März 2023 aufzukommen hat, indem er die Lücke von 52 Monaten während der 144 Monate bis zum Erreichen seines AHV-Alters mit einem