Seite 60 In BGE 133 III 57 wurde entschieden, dass ein Ehegatte, der mangels (genügender) Unterhaltsbeiträge Sozialhilfe beziehen muss, zur Finanzierung von deren eventuellen Rückzahlung nicht eine Verlängerung der Unterhaltspflicht des andern Ehegatten fordern kann.