Das Kantonsgericht hat nicht konkret gesagt, welche Vorgehensweise es angewendet hat; die Berechnung deutet aber klar auf Methode C hin (angefochtener Entscheid, act. B 2, E. 6.3, S. 39 ff.). Diese Frage braucht letztlich jedoch nicht beantwortet zu werden, da die Parteien mit der Vorgehensweise des Kantonsgerichts offenbar einverstanden sind und für die Zeit nach dem Urteil des Obergerichts selbst auch auf diese abstellen (O1Z 15 1, act. B 1 und O1Z 15 2, act. B 1). Zu prüfen ist, ob resp. inwieweit die Klägerin den ihr gebührenden Unterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Dabei sind ihre Erwerbsmöglichkeiten konkret aufzuzeigen69.