Dieser bildet die Obergrenze des gebührenden Unterhalts. Ist angesichts der scheidungsbedingten Mehrkosten die Fortführung des in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standards nicht möglich, so hat der Unterhaltsberechtigte Anspruch auf denselben Lebensstandard wie der Unterhaltspflichtige63. Kommt es erst nach einer lang dauernden, ungefähr 10-jährigen Trennungszeit zur Scheidung, ist grundsätzlich darauf abzustellen, wie der 64