Bei der Festsetzung eines infolge lebensprägender Ehe entstandenen Unterhaltsanspruchs ist gemäss Art. 125 ZGB in drei Schritten vorzugehen61. In einem ersten Schritt ist der gebührende Unterhalt festzulegen, und es ist der während der Ehe gelebte Standard zu bestimmen. Sodann ist zu prüfen, inwiefern die Ehegatten diesen Unterhalt je selber finanzieren können; der Vorrang der Eigenversorgung ergibt sich direkt