Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, für den gebührenden Unterhalt, inklusive eines angemessenen Vorsorgeunterhalts, selbst aufzukommen, so hat ihm der andere Teil gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB angemessenen nachehelichen Unterhalt zu leisten, soweit er seinerseits dazu in der Lage ist.