Die Berechnung der Leistungsfähigkeit der Klägerin mit einem 25 %-Pensum bis Ende Dezember 2015 resp. einem 50 %-Pensum ab 1. Januar 2016 ergebe einen Fehlbetrag, wobei der im Kinderunterhalt enthaltene Wohnkostenanteil der Kinder zu berücksichtigen sei. Dieser belaufe sich - abhängig vom Alter der Mädchen - auf Beträge von CHF 549.00, CHF 537.00 und CHF 525.00. Zur Bestimmung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin sei ihr gebührender Unterhalt der Leistungsfähigkeit des Beklagten nach Abzug der Kinderunterhaltsbeiträge gegenüberzustellen.