Das Kantonsgericht ist zunächst von einer lebensprägenden Ehe ausgegangen. Weiter hat es festgestellt, dass A___ ab Januar 2022 - wenn die jüngste Tochter E___ 16 Jahre ist - eine vollzeitige Erwerbstätigkeit zuzumuten sei. Die Berechnung der Leistungsfähigkeit der Klägerin mit einem 25 %-Pensum bis Ende Dezember 2015 resp. einem 50 %-Pensum ab 1. Januar 2016 ergebe einen Fehlbetrag, wobei der im Kinderunterhalt enthaltene Wohnkostenanteil der Kinder zu berücksichtigen sei.